Ich habe die #AVHi geschendelt

Ich hätte nie gedacht das ich das einmal machen werde, und ich schäme mich im Innersten dafür, dass ich es gemacht habe. Ich habe geschendelt, ich habe Klage gegen eine Aufstellungsversammlung der Piraten Hildesheim wegen Formalfoo beim Landesschiedsgericht eingereicht. Das Aktenzeichen ist LSG-NI-2013-05-05-1, es nimmt seinen Lauf.

Die Hildesheimer Piraten waren so mutig für die Aufstellung ihres Direktkandidaten zur Bundestagswahl 2013 den Kandidaten durch eine dezentrale Versammlung wählen zu lassen. Es ist bisher in Deutschland üblich, diese Wahlen an einem Ort in einem Raum durchzuführen. Dem wollen die Piraten ein Ende setzen, und die Möglichkeit für eine Wahl von mehreren Orten gleichzeitig ermöglichen.

Das ist Klasse und hat meine volle Unterstützung. Es sollte in unserer Zeit durchaus möglich sein mit technischen Hilfsmitteln solch eine Versammlung durchzuführen. Eine normale Mitgliederversammlung sei übrigens möglich, zumindest wurde erst vor kurzem vom Bundesverfassungsgericht solch eine Durchführung unter engen Grenzen zugestimmt.

Ein Grund warum die Piraten gerade massiv an der Umsetzung zu einer ständigen Mitgliederversammlung arbeiten, die rein virtuell stattfinden soll. Doch diese Grenzen sind bisher noch nicht für eine dezentrale Personenwahl insbesondere für ein Bundestagsmandat gegeben.

Fein, könnte ich jetzt sagen, wenn es keine Grenzen gibt, dann können wir das ja machen wie wir wollen. Haben wir in Hildesheim auch, allerdings ohne zu definieren wie wir das machen. Einfach machen ist klasse und piratig aber ein klein wenig sollten wir schon schauen was da die Gesetze so vorgeben.

Und damit da nicht irgend jemand angeschendelt kommt, und eine solche dezentrale Versammlung versucht mit Nichtigkeiten zu zerstören. komme ich daher und treibe uns damit dazu, diese Regeln zu definieren. In die Satzung zu schreiben, Prozesse rechtlich und durchführbar fest zu zurren, damit wir eben auch dezentrale Aufstellungsversammlungen durchführen können. Gerade in Niedersachsen ist dies von großer Bedeutung, denn so können lange Wege vermieden und viel Zeit sinnvoll anders verwendet werden.

Nicht nur für uns Niedersachsen und die Piraten wäre dies ein großer Schritt. Auch die anderen Parteien können von dieser dann rechtssicheren Praxis profitieren. Es wäre ein weiterer Schritt zur Teilhabe am politischen Leben für alle.

Ich bin sehr gespannt wie das Ganze weiter geht, und wie letztendlich dann die ordentlichen Gerichte außerhalb der Partei darüber entscheiden. Als letzten Schritt würde ich mich freuen, wenn wir durch die Höchstrichterlichen Urteile die Verfahrenswege geklärt bekommen.

Und für alle die es interessiert wie ein Laie wie ich da die Klagebegründung formuliert hat, hier eben diese:

Am 20.04.2013 wurde gem. Einladung vom 28.03.2013 per Mail zu einer Mitgliederversammlung der Piratenpartei im Wahlkreis 48 zum Zwecke der Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers geladen. Diese Versammlung erfolgte dezentral, also durch die örtliche Aufteilung auf mehrere gleichzeitige, nur technisch miteinander verbundene, Tagungsorte.
Dies widerspricht gegen die bestehenden Wahlgesetzte und die Satzung(en) der Piratenpartei, die die Grundlagen für diese Versammlung darstellen. Weder in den entsprechenden Gesetzen oder Wahlverordnungen, noch in der Satzung der Piratenpartei Deutschland auf Bundeseben oder des Landesverbands Niedersachsen bzw. des zuständigen Kreisverbands, sind Regelungen für eine dezentrale Versammlung gefasst. Von daher wird von einer, wie sonst auch üblichen und bisher auch bei anderen Parteien immer so durchgeführten Aufstellungsversammlung, von einem zentralen Versammlungsort ausgegangen.
Ebenfalls ist gem. Anlage 17 nach Bundeswahlordnung § 34 Absatz 5 Punkt 3 Abschnitt a nur eine “Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort” möglich. Hier wird also bereits bei der Niederschrift von Seiten der Bundeswahlordnung (BWO) von vorneherein eine dezentrale Versammlung ausgeschlossen. Daher muss die Aufstellungsversammlung dringlichst an einem zentralen Ort geführt und dementsprechend wiederholt werden.
Auch ist anzuzweifeln, ob das vom Grundgesetz § 38 gewährte Recht auf “Allgemeinheit” der Wahl durch eine dezentrale Versammlung überhaupt gewährleistet sein kann. Zumal es selbst bei einer Übertragung von nur drei Standorten parallel keine ständig einwandfreie technische Verbindung (Ton / Bild) zwischen den Orten gab. Über diesen Missstand wird das Gericht ebenfalls zu entscheiden haben.
Des weiteren ist darüber zu entscheiden, ob die ungleiche Anzahl an möglichen Wahlbeteiligten zu den “Wahllokalen”, mit der Verfahrensweise zu Wahlen in Deutschland vereinbar ist. Die Einladung erfolgte pauschal an die für die im Wahlkreis befindlichen Mitglieder der Partei, ohne im vorhinein für ausgeglichene kleinere “Wahlkreise” (zugehörig zu den Wahllokalen) zu sorgen, in dem sich die Wähler gezielt hätten einfinden müssen, analog zu BWahlG § 3.
Diese Punkte zusammen lassen nur den Schluss zu, dass die Versammlung Rechtswidrig war und wiederholt werden muss.