Bestandsdaten und 113 TKG in Niedersachsen

Vom können und müssen bei der Umsetzung von Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts. Niedersachsen konnte, hat aber nicht. Mecklenburg-Vorpommern wollte. Eine kleine Notiz zu dem Thema Bestandsdaten und NIedersachsen, da uns dieses Thema sicher noch beschäftigen wird. Und bevor es in Vergessenheit gerät…

Eine Meldung erschreckt mich am Freitag, nicht den 13., sondern dem 21. Juni diesen Jahres. Der folgende Tweet erweckte meine Aufmerksamkeit

[tweet https://twitter.com/Netz4ktivisten/status/348094605167820800]

Der dort abgebildete Zeitungsausschnitt “Umstritten: Polizei darf E-Mails ausspionieren“ entstammt der Printausgabe der Ostsee-Zeitung. Online leider hinter einer Pay-Wall http://www.ostsee-zeitung.de/Nachrichten/MV-aktuell/Politik/Umstritten-Polizei-darf-E-Mails-ausspionieren versteckt.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2012 müssen ab dem 1. Juli 2013 die Länder für klare rechtliche Definitionen sorgen, nach denen Daten nach § 113 TKG erhoben werden dürfen. Das Gericht hatte festgestellt, dass das Gesetz einen erheblichen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung zulässt, und somit gegen das Grundgesetz verstößt.

Der Landtag in Schwerin hat diese Pflicht jetzt umgesetzt, und für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern eine eintsprechende Änderung seines bestehenden Polizeigesetzes beschlossen. Rainer hatte dazu was in seinem Blog geschrieben. “Sie lieben uns doch alle”

Und mein Bundesland? Niedersachsen? Die alte Landesregierung CDU/FDP hat seit der Verkündung des Urteils nichts unternommen. Gar nix. Nach der Landtagswahl Anfang des Jahres hat dann SPD/Grüne einen entsprechendes Gesetzes-Änderungsantrag eingebracht, der in dieser Wochen am 18. Juni 2013 (auf die letzte Minute sozusagen) auch behandelt und dem zugestimmt wurde.

Hier wurde der Richtervorbehalt eben nicht gekappt, und auch ansonsten die Hürde hoch gehalten, damit eben ein verantwortungsvoller Umgang mit dieser Regelung bestehen bleibt. Es gab ja schließlich auch nicht die Pflicht dies zu machen, wie absurd wäre es auch so eine Aufforderung von einem Gericht (sic) zu bekommen. Man kann es machen, siehe Meck-Pomm, muss es aber nicht, siehe Niedersachsen.

Beim Nachlesen der Protokolle zur Diskussion im Landtag Niedersachsen ist mir noch eine kleine Sache aufgefallen. Thomas Adasch (CDU) machte in seinem Redebeitrag vom 29. Mai 2013 deutlich, dass er:

“Ein Richtervorbehalt ist aus unserer Sicht nur dann sinnvoll, wenn der Ermittlungserfolg nicht gefährdet wird.” (Seite 528)

Er begründet dies damit, dass akut suizidgefährdete Personen anderenfalls nicht rechtzeitig gefunden werden könnten. Er öffnet damit allerdings, sicherlich wissentlich, Tür und Tor für die allgemeine Herausgabe von Daten, so wie seine Kollegen das in Mecklenburg-Vorpommern gemacht haben. Kontrolle nicht mehr möglich.

Gut das bei uns in Niedersachen das eh schon nicht gute und überarbeitungsbdürftige nicht noch schlechter wurde. Auch gut, dass zumindest gemäß den Reden im Landtag die Verbesserung des NdsSOG noch angegangen werden soll. Im Moment sieht es zumindest so aus, dass der Mist der letzten Jahre, eingebracht von Ex-Innenminister Schünemann, wieder ausgebügelt werden kann.